Anlässe

Die Anlässe können verschieden sein. Allgemein eignen sich Gutachten, um eine neutrale und aussagefähige Bewertung des Unternehmens zu erhalten.

Hintergründe oder Auslöser können sein:

  • Kauf – oder Verkauf eines Unternehmens oder Teile davon
  • Bewertungen für schenkungs- oder erbschaftsteuerliche Zwecke
  • Bankbewertungen im Rahmen von Finanzierungen oder Umschuldungen
  • Erbenausgleiche oder Abfindungen
  • Ausscheiden oder Aufnahme von Gesellschaftern
  • Zugewinnausgleiche bei Scheidungen oder Abschluss von Eheverträgen

Unterschieden wird auch nach dem Zweck der Gutachten. Im Wesentlichen sind zu nennen:

Gerichtsgutachten, welche durch ein Zivilgericht bei Parteistreit beauftragt werden

und

Privatgutachten, die einer Orientierung oder einer Wertbemessung für Kauf- bzw. Verkaufsüberlegungen, Ausgleichszahlungen oder steuerlichen Bewertungen dienen.

Aussagefähigkeit

Nicht jedes Gutachten oder jede Wertzumessung ist verwertbar. Oberstes Gebot ist der inhaltliche Nutzen des Gutachtens, dessen verständliche und für den Laien nachvollziehbare Form und die Nachprüfbarkeit der Überlegungen und Berechnungen für fachlich Versierte.

Kosten

Die Kosten orientieren sich am Aufwand und der zu erbringenden Leistung. Entgegen vielen Falschmeinungen richten sich die Kosten nicht nach dem bemessenen Wert des Unternehmens. Wäre dem so, erscheint die Neutralität des Ergebnisses unseriös und eigennützig.

Gutachten von Dr. Laufer werden immer auf der Basis der nachgewiesenen und tatsächlich benötigten Zeiten und Auslagen fakturiert. Ein im voraus abzuschließender Honorarvertrag bei Privatgutachten dokumentiert dies.

Bei Gerichtsgutachten gilt das Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG).